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ABFALL

ABWASSER

Dichtheitsprüfung

Gesetzliche Grundlagen

Um die Umwelt zu schützen, gibt es in Nordrhein-Westfalen den § 61a im Landeswassergesetz (LWG). Hier ist geregelt, dass alle Grundstückseigentümer bis spätestens Ende 2015 ihre privaten Abwasserkanäle auf Dichtheit prüfen lassen müssen, um zu gewährleisten, dass kein Abwasser austritt.

Überprüft werden müssen unzugänglich verlegte Abwasserleitungen, die zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser dienen.

Liegt Ihr Grundstück in einer Wasserschutzzone und ist der Hausanschluss vor 1965 errichtet worden, muss die Dichtheit gemäß Satzung der Stadt Krefeld bereits bis Ende 2013 nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für gewerbliches Abwasser, wenn die Leitungen vor 1990 errichtet worden sind. Innerhalb der Wasserschutzzone ist eine Druckprüfung erforderlich.

Das Landeswassergesetz erlaubt den Kommunen eine Abweichung von den grundsätzlichen Terminen vorzunehmen. Davon hat die Stadt Krefeld Gebrauch gemacht und das Stadtgebiet in verschiedene Fristengebiete mit Prüfung gestaffelt bis 2023 aufgeteilt.

Fristen in Krefeld:

Fristen Dichtheitsprüfung
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Landeswassergesetz NRW § 61a

(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.

(3) Im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, sind nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung ist von dem Eigentümer des Grundstückes, in dem die Leitungen verlegt sind, aufzubewahren und der zuständigen Behörde oder der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.

(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

(5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,

1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder

2. wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft. Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 fest legen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und

1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder

2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.

Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.

(6) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.

(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des §61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen


TSM-Zertifizierung
 

Video: In unserem Video informieren wir Sie über die Dichtheitsprüfung und Instandhaltung der Abwasserkanäle.

Video Dichtheitsprüfung